AGB

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Allgemeine Einkaufsbedingungen 

26.07.2022 

  1. Allgemeines 
  1. Der Vertrag ist mit dem Empfang der schriftlichen Mitteilung des Bestellers, dass er die Offerte annimmt (Bestellung), abgeschlossen.  
  1. Anfragen des Bestellers für eine Offerte des Lieferanten sind unverbindlich. 
  1. Diese Bedingungen sind verbindlich, wenn sie in der Bestellung als anwendbar erklärt werden. Anderslautende Bedingungen des Lieferanten haben nur Gültigkeit, soweit sie vom Besteller ausdrücklich und schriftlich angenommen worden sind. 
  1. Alle Vereinbarungen und rechtserheblichen Erklärungen der Vertragsparteien bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform. Erklärungen in Textform, welche durch elektronische Medien übertragen oder festgehalten werden, sind der Schriftform dann gleichgestellt, wenn dies von den Parteien ausdrücklich vereinbart ist. 
  1. Sollte sich eine Bestimmung dieser Bedingungen als ganz oder teilweise unwirksam erweisen, so werden die Vertragsparteien diese Bestimmung durch eine neue, ihrer rechtlichen und wirtschaftlichen Wirkung möglichst nahekommende Vereinbarung ersetzen. 
  1. Umfang der Lieferungen und Leistungen 
  1. Die Lieferungen und Leistungen des Lieferanten sind in der Offerte, einschliesslich Beilagen, zu dieser aufzuführen. Zu Änderungen ist der Lieferant nur mit der ausdrücklichen Zustimmung des Bestellers ermächtigt, selbst wenn diese zu Verbesserungen führen. 
  1. Pläne und technische Unterlagen 
  1. Technische Angaben und Angaben über die Beschaffenheit der Lieferungen und Leistungen sind verbindlich. 
  1. Jede Vertragspartei behält alle Rechte an Plänen und technischen Unterlagen, die sie der anderen ausgehändigt hat. Die empfangende Vertragspartei anerkennt diese Rechte und wird die Unterlagen nicht ohne vorgängige schriftliche Ermächtigung der anderen Vertragspartei ganz oder teilweise Dritten zugänglich machen oder ausserhalb des Zwecks verwenden, zu dem sie ihr übergeben worden sind. 
  1. Vorschriften im Bestimmungsland und Schutzvorrichtungen 
  1. Der Lieferant informiert sich über die Vorschriften und Normen, die sich auf die Ausführung der Lieferungen und Leistungen, den Betrieb sowie auf die Krankheits‑ und Unfallverhütung beziehen. 
  1. Mangels anderweitiger Vereinbarung entsprechen die Lieferungen und Leistungen den Vorschriften und Normen am Sitz des Bestellers. Zusätzliche oder andere Schutzvorrichtungen werden insoweit mitgeliefert, als dies vereinbart ist. 
  1. Darüber hinaus müssen die Lieferungen und Leistungen der folgenden EU-Gesetzgebungen bzw. deren nationale Umsetzung entsprechen: RoHS Richtlinie (2011/65/EU), WEEE Richtlinie (2012/19/EU) und REACH Verordnung (EG/1907/2006). Der Besteller muss über gesetzlich zulässige Abweichungen explizit hingewiesen werden. Ausserdem müssen die Lieferungen und Leistungen die Bestimmungen der USA über sog. Konfliktmineralien einhalten. 
  1. Preise 
  1. Alle Preise verstehen sich geliefert und verzollt zum Betrieb des Bestellers oder am besonders vereinbarten Erfüllungsort, inklusive Verpackung. 

Sämtliche Nebenkosten wie z.B. für Fracht, Versicherung, Ausfuhr‑, Durchfuhr‑, Einfuhr‑ und andere Bewilligungen sowie Beurkundungen gehen zu Lasten des Lieferanten. Ebenso hat der Lieferant alle Arten von Steuern, Abgaben, Gebühren, Zöllen etc. sowie die damit verbundenen administrativen Kosten zu tragen, die im Zusammenhang mit dem Vertrag oder dessen Erfüllung erhoben werden. Sämtliche Nebenkosten und Abgaben hat der Lieferant gegen entsprechenden Nachweis dem Besteller zurückzuerstatten, falls dieser hierfür leistungspflichtig geworden ist. 

  1. Der vereinbarte Preis ist ein Fixpreis, dessen einseitige Veränderung durch den Lieferanten nach Vertragsschluss unter keinen Umständen zulässig ist. 
  1. Zahlungsbedingungen 
  1. Die Zahlungen sind vom Besteller entsprechend der vereinbarten Zahlungsbedingungen am Domizil des Lieferanten zu leisten. 
  1. Mangels anderweitiger Vereinbarung gilt folgende Zahlungsbedingung: 

30 Tage netto nach Erhalt der Rechnung. Die Rechnungsstellung erfolgt frühestens nach Erhalt bzw. (sofern vereinbart) nach erfolgreicher Abnahmeprüfung der Lieferungen und Leistungen. 

  1. Vorauszahlungen sind nur auf besondere Vereinbarung hin geschuldet. Bei vereinbarten Vorauszahlungen hat der Lieferant auf Verlangen des Bestellers eine angemessene Sicherheit (z.B. in Form einer Bankgarantie) zu leisten. Eine allfällige Verzögerung der Vorauszahlung berechtigt den Lieferanten nicht zur Verlängerung der Lieferfrist bzw. zum Zurückhalten von Lieferungen oder Leistungen.  
  1. Kann die Zahlung oder Vorauszahlung nicht vertragsgemäss geleistet werden, ist der Lieferant verpflichtet, mit dem Besteller eine neue Frist für die Zahlung zu vereinbaren. Wird diese neue Frist aus Gründen, die der Besteller zu vertreten hat, nicht eingehalten, ist der Lieferant berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Die Haftung des Bestellers für Verlust und Schäden seitens des Lieferanten ist ausgeschlossen.  
  1. Lieferfrist 
  1. Die vereinbarte Lieferfrist ist verbindlich. Sie beginnt mit Abschluss des Vertrages. Die Frist gilt als eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die vereinbarten Lieferungen und Leistungen beim Besteller eingetroffen worden sind.  
  1. Ist für den Lieferanten absehbar, dass er innerhalb der Lieferfrist nicht erfüllen kann, hat er dies dem Besteller unverzüglich unter Angabe der Gründe und der mutmasslichen Dauer der Verspätung mitzuteilen. Der Lieferant hat auf eigene Kosten geeignete Massnahmen zu treffen, um eine solche Verspätung zu vermeiden oder zu verkürzen. 
  1. Die Lieferfrist wird zwischen den Parteien neu verhandelt, sofern die Verspätung aufgrund von Hindernissen auftritt, die der Lieferant trotz Anwendung der gebotenen Sorgfalt nicht abwenden kann, ungeachtet, ob sie beim Lieferanten, beim Besteller oder bei einem Dritten entsteht. Solche Hindernisse sind abschliessend Epidemien, Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, Massnahmen oder Unterlassungen einer Behörde und ausserordentliche Naturereignisse. 
  1. Der Besteller ist berechtigt, für verspätete Lieferungen und/oder Leistungen eine Konventionalstrafe geltend zu machen. 

Die Konventionalstrafe beträgt für jede begonnene Woche der Verspätung 1%, insgesamt maximal 10%, berechnet anhand des Vertragspreises der gesamten Lieferungen und Leistungen. 

Nach Erreichen des Maximums der Konventionalstrafe kann der Besteller nach seiner Wahl am Vertrag festhalten oder vom Vertrag zurücktreten. In beiden Fällen ist der Besteller berechtigt, Schadenersatz geltend zu machen.  

  1. Ist statt einer Lieferfrist ein bestimmter Termin vereinbart, ist dieser gleichbedeutend mit dem letzten Tag einer Lieferfrist. 
  1. Verpackung 

Die Verpackung wird auf Wunsch des Bestellers vom Lieferanten auf eigene Kosten zurückgenommen. 

  1. Übergang von Nutzen und Gefahr 

Mangels anderweitiger Vereinbarung gehen Nutzen und Gefahr nach dem Abladen der Lieferungen im Betrieb des Bestellers oder am besonders vereinbarten Erfüllungsort auf diesen über. 

  1. Versand, Transport und Versicherung 
  1. Der Abschluss einer Versicherung gegen Schäden irgendwelcher Art obliegt dem Lieferanten und erfolgt auf dessen Kosten.  
  1. Besondere Wünsche betreffend Versand, Transport und Versicherung werden dem Lieferanten rechtzeitig bekannt gegeben. Mangels anderweitiger Vereinbarung gehen auch die Kosten für Versand und Transport auf Rechnung des Lieferanten.  
  1. Allfällige Beanstandungen im Zusammenhang mit Versand, Transport und Versicherung sind durch den Besteller an den Lieferanten zu richten und werden auf dessen Kosten behoben. 
  1. Prüfung und Abnahme der Lieferungen und Leistungen 
  1. Der Lieferant prüft die Lieferungen und Leistungen vor Versand. Weitere Prüfungen können vom Besteller rechtzeitig vor dem Versand verlangt werden.  
  1. Der Besteller wird die Lieferungen und Leistungen innert angemessener Frist prüfen und dem Lieferanten Mängel schriftlich rügen. Unter Beachtung der Gewährleistungsfrist verzichtet der Lieferant auf die Einrede der verspäteten Mängelrüge. 
  1. Der Lieferant hat die gemäss Ziffer 11.2 mitgeteilten Mängel unverzüglich zu beheben. Nach der Mängelbehebung findet auf Begehren des Bestellers oder des Lieferanten eine Abnahmeprüfung gemäss Ziffer 11.4 statt. Die mit der Abnahmeprüfung verbundenen Kosten trägt der Lieferant. 
  1. Die Durchführung einer Abnahmeprüfung sowie die Festlegung der dafür geltenden Bedingungen bedürfen – vorbehältlich Ziffer 11.3 – einer besonderen Vereinbarung. Vorbehältlich anderweitiger Abrede gilt Folgendes: 
  • Der Lieferant hat den Besteller so rechtzeitig von der Durchführung der Abnahmeprüfung zu verständigen, dass dieser oder sein Vertreter daran teilnehmen kann. 
  • Über die Abnahmeprüfung wird ein Protokoll erstellt, das vom Besteller und Lieferanten oder von ihren Vertretern zu unterzeichnen ist. Darin wird festgehalten, dass die Abnahme erfolgt ist oder dass sie nur unter Vorbehalt erfolgte oder dass der Besteller die Annahme verweigerte. In den beiden letztgenannten Fällen sind die Mängel einzeln im Protokoll aufzuführen. 
  • Wegen geringfügiger Mängel, insbesondere solcher, die die Funktionstüchtigkeit der Lieferungen oder Leistungen in keiner Weise beeinträchtigen, darf der Besteller die Annahme und die Unterzeichnung des Abnahmeprotokolls nicht verweigern. Solche Mängel sind vom Lieferanten jedoch unverzüglich zum vom Besteller bestimmten Zeitpunkt zu beheben. 
  • Bei erheblichen Abweichungen vom Vertrag oder schwerwiegenden Mängeln hat der Besteller dem Lieferanten Gelegenheit zu geben, diese innert einer vom Besteller zu bestimmenden, angemessenen Nachfrist zu beheben. Alsdann findet auf Kosten des Lieferanten eine weitere Abnahmeprüfung statt. 
  • Zeigen sich bei der weiteren Abnahmeprüfung wiederum Abweichungen vom Vertrag oder Mängel, hat der Besteller das Recht, am Vertrag festzuhalten und Schadenersatz wegen Verspätung zu verlangen oder die Annahme der gesamten Lieferungen und/oder Leistungen zu verweigern und Schadenersatz zu verlangen. 
  1. Garantie und Haftung für Mängel  
  1. Garantiefrist 

Die Garantie dauert 24 Monate. Sie beginnt mit der Annahme der Lieferungen und Leistungen durch den Besteller oder nach der erfolgreichen Durchführung der Abnahmeprüfung. Für ersetzte oder reparierte Teile beginnt die Garantie neu zu laufen und dauert 12 Monate ab Ersatz, Abschluss der Reparatur oder ab Abnahmeprüfung. 

  1. Haftung für Mängel 

Der Lieferant verpflichtet sich, auf erstmalige Aufforderung des Bestellers alle Teile der Lieferungen und Leistungen des Lieferanten, die schadhaft oder unbrauchbar werden, innert einer vom Besteller zu setzenden, angemessenen Frist nach Wahl des Bestellers auszubessern oder zu ersetzen. Der Lieferant trägt alle für die Mängelbeseitigung anfallenden Kosten einschliesslich der Ausbau-, Einbau-, Transport-, Personal-, Reise- und Aufenthaltskosten. 

Verstreicht die gesetzte Frist unbenutzt oder kann der Mangel innert dieser Frist nicht behoben werden, hat der Besteller die Wahl, die Minderung des Kaufpreises zu verlangen, den Mangel auf Kosten des Lieferanten durch einen Dritten beheben zu lassen oder die Annahme des nicht vertragsgemässen Teils oder der gesamten Lieferungen und Leistungen zu verweigern und vom Vertrag zurückzutreten sowie in jedem Fall Schadenersatz zu verlangen. 

  1. Haftung für zugesicherte Eigenschaften 

Zugesicherte Eigenschaften sind jene Eigenschaften der Lieferungen oder Leistungen, welche in der Offerte des Lieferanten oder in der Bestellung als solche bezeichnet worden sind. Sind die zugesicherten Eigenschaften nicht oder nur teilweise erfüllt, hat der Besteller nach seiner Wahl das Recht, Nachbesserung oder Kaufpreisminderung zu verlangen oder die Annahme des mangelhaften Teils oder der gesamten Lieferungen und Leistungen zu verweigern und vom Vertrag zurückzutreten sowie in jedem Fall Schadenersatz zu verlangen. 

  1. Lieferungen und Leistungen von Unterlieferanten 

Der Lieferant garantiert Lieferungen und Leistungen von Unterlieferanten wie seine eigenen Lieferungen und Leistungen.  

  1. Haftung für Nebenpflichten 

Für Ansprüche des Bestellers wegen mangelhafter Beratung und dergleichen oder wegen Verletzung irgendwelcher Nebenpflichten haftet der Lieferant unter den gleichen Voraussetzungen und im gleichen Umfang wie für die Lieferungen und Leistungen. 

  1. Schlechterfüllung, Nichterfüllung und ihre Folgen 

In allen in diesen Bedingungen nicht ausdrücklich geregelten Fällen der Schlecht‑ oder Nichterfüllung, z.B. wenn der Lieferant die Ausführung der Lieferungen und Leistungen grundlos derart spät beginnt, dass die rechtzeitige Erfüllung nicht mehr vorauszusehen ist, eine dem Verschulden des Lieferanten zuzuschreibende vertragswidrige Ausführung bestimmt vorauszusehen ist oder Lieferungen oder Leistungen durch Verschulden des Lieferanten vertragswidrig ausgeführt worden sind, ist der Besteller berechtigt, für die Lieferungen oder Leistungen dem Lieferanten unter Androhung des Rücktritts für den Unterlassungsfall eine angemessene Nachfrist zu setzen. Verstreicht diese Nachfrist unbenützt, kann der Besteller entweder am Vertrag festhalten und Schadenersatz verlangen oder vom Vertrag zurücktreten, bereits geleistete Zahlungen zurückfordern und Schadenersatz verlangen. 

Der Besteller muss keine Nachfrist setzen, wenn diese voraussehbar nutzlos ist. 

  1. Weitere Haftungen des Lieferanten 

Alle Fälle von Vertragsverletzungen und deren Rechtsfolgen sowie alle Ansprüche des Bestellers, gleichgültig aus welchem Rechtsgrund sie gestellt werden, richten sich unter dem Vorbehalt dieser Bedingungen nach dem Gesetz.  

  1. Gerichtsstand und anwendbares Recht 
  1. Gerichtsstand ist am Sitz von Pharmabotix, Schweiz 
  1. Das Rechtsverhältnis untersteht dem materiellen schweizerischen Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG). 

Allgemeine Lieferbedingungen für Maschinen und Anlagen  

  1. Allgemeines 
  1. Pharmabotix lehnt ausdrücklich alle allgemeinen Geschäftsbedingungen, einschließlich, aber nicht beschränkt auf Einkaufs-, Verkaufs- oder andere Vertragsbedingungen, sowie ähnliche Dokumente von Kunden oder Lieferanten ab. Andere Geschäftsbedingungen als die von Pharmabotix gelten, nur, wenn sie ausdrücklich schriftlich vereinbart und von autorisierten Vertretern von Pharmabotix unterzeichnet wurden. 
  1. Der Vertrag ist mit dem Empfang der schriftlichen Bestätigung des Lieferanten, dass er die Bestellung annimmt (Auftragsbestätigung), abgeschlossen. Angebote, die keine Annahmefrist enthalten, sind unverbindlich. 
  1. Diese Lieferbedingungen sind verbindlich, wenn sie im Angebot oder in der Auftragsbestätigung als anwendbar erklärt werden. Anderslautende Bedingungen des Bestellers haben nur Gültigkeit, soweit sie vom Lieferanten ausdrücklich und schriftlich angenommen worden sind. 
  1. Alle Vereinbarungen und rechtserheblichen Erklärungen der Vertragsparteien bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform. Erklärungen in Textform, welche durch elektronische Medien übertragen oder festgehalten werden, sind der Schriftform dann gleichgestellt, wenn von den Parteien besonders vereinbart. 
  1. Sollte sich eine Bestimmung dieser Lieferbedingungen als ganz oder teilweise unwirksam erweisen, so werden die Vertragsparteien diese Bestimmung durch eine neue, ihrem rechtlichen und wirtschaftlichen Erfolg möglichst nahekommen- de Vereinbarung ersetzen. 
  1. Umfang der Lieferungen und Leistungen 

Die Lieferungen und Leistungen des Lieferanten sind in der Auftragsbestätigung einschliesslich eventueller Beilagen zu dieser abschliessend aufgeführt. Der Lieferant ist ermächtigt, Änderungen, die zu Verbesserungen führen, vorzunehmen, soweit diese keine Preiserhöhung bewirken. 

  1. Pläne und technische Unterlagen 
  1. Prospekte und Kataloge sind ohne anderweitige Vereinbarung nicht verbindlich. Angaben in technischen Unterlagen sind nur verbindlich, soweit sie ausdrücklich zugesichert sind. 
  1. Jede Vertragspartei behält sich alle Rechte an Plänen und technischen Unterlagen vor, die sie der anderen ausgehändigt hat. Die empfangende Vertragspartei anerkennt diese Rechte und wird die Unterlagen nicht ohne vorgängige schriftliche Ermächtigung der anderen Vertragspartei ganz oder teilweise Dritten zugänglich machen oder ausserhalb des Zwecks verwenden, zu dem sie ihr übergeben worden sind. 
  1. Vorschriften im Bestimmungsland und Schutzvorrichtungen 
  1. Der Besteller hat den Lieferanten spätestens mit der Bestellung auf die Vorschriften und Normen aufmerksam zu machen, die sich auf die Ausführung der Lieferungen und Leistungen, den Betrieb sowie auf die Krankheits- und Unfallverhütung beziehen. 
  1. Mangels Vereinbarung gemäss Ziff. 4.1 entsprechen die Lieferungen und Leistungen den Vorschriften und Normen am Sitz des Lieferanten. Zusätzliche oder andere Schutzvorrichtungen werden insoweit mitgeliefert, als dies ausdrücklich vereinbart ist. 
  1. Preise 
  1. Alle Preise verstehen sich – mangels anderweitiger Vereinbarung – netto, ab Werk, ohne Verpackung, in frei verfügbaren Schweizer Franken, ohne irgendwelche Abzüge. Sämtliche Nebenkosten wie z.B. für Fracht, Versicherung, Ausfuhr-, Durchfuhr-, Einfuhr- und andere Bewilligungen sowie Beurkundungen gehen zu Lasten des Bestellers. Ebenso hat der Besteller alle Arten von Steuern, Abgaben, Gebühren, Zöllen und dergleichen sowie die damit verbundenen administrativen Kosten zu tragen, die im Zusammenhang mit dem Vertrag oder dessen Erfüllung erhoben werden. Soweit derartige Kosten, Steuern etc. beim Lieferanten oder seinen Hilfspersonen erhoben werden, sind diese vom Besteller nach Vorlage der entsprechenden Dokumente zu erstatten. 
  1. Der Lieferant behält sich eine Preisanpassung vor, falls sich zwischen dem Zeitpunkt des Angebots und der vertragsmässigen Erfüllung die Lohnansätze oder die Materialpreise ändern. In diesem Fall erfolgt die Preisanpassung entsprechend der beiliegenden Gleitpreisformel. Eine angemessene Preisanpassung erfolgt ausserdem, wenn 
  • die Lieferfrist nachträglich aus einem der in Ziff. 8.3 genannten Gründe verlängert wird, oder 
  • Art oder Umfang der vereinbarten Lieferungen oder Leistungen eine Änderung erfahren haben, oder 
  • das Material oder die Ausführung Änderungen erfahren, weil die vom Besteller gelieferten Unterlagen den tatsächlichen Verhältnissen nicht entsprochen haben oder unvollständig waren, oder 
  • Gesetze, Vorschriften, Auslegungs- oder Anwendungsgrundsätze eine Änderung erfahren haben. 
  1. Zahlungsbedingungen 
  1. Die Zahlungen sind vom Besteller entsprechend den vereinbarten Zahlungsbedingungen am Domizil des Lieferanten ohne Abzug von Skonto, Spesen, Steuern, Abgaben, Gebühren, Zöllen und dergleichen zu leisten. Mangels anderweitiger Vereinbarung ist der Preis in folgenden Raten zu bezahlen: 
  • 50% als Anzahlung innerhalb eines Monats nach Eingang der Auftragsbestätigung beim Besteller, 
  • 30% bei Abnahme oder10 Tage nach Lieferbereitschaft 
  • der Restbetrag innerhalb eines Monats nach Lieferung 

Die Zahlungspflicht ist erfüllt, soweit am Domizil des Lieferanten Schweizer Franken zur freien Verfügung des Lieferanten gestellt worden sind. Ist Zahlung mit Wechseln oder mittels Akkreditivs vereinbart, trägt der Besteller Wechseldiskont, Wechselsteuer und Inkassospesen bzw. die Kosten für die Eröffnung, Avisierung und Bestätigung des Akkreditivs. 

  1. Die Zahlungstermine sind auch einzuhalten, wenn Transport, Ablieferung, Montage, Inbetriebsetzung oder Abnahme der Lieferungen oder Leistungen aus Gründen, die der Lieferant nicht zu vertreten hat, verzögert oder verunmöglicht werden oder wenn unwesentliche Teile fehlen oder sich Nacharbeiten als notwendig erweisen, die den Gebrauch der Lieferungen nicht verunmöglichen. 
  1. Wenn die Anzahlung oder die bei Vertragsabschluss zu stellenden Sicherheiten nicht vertragsgemäss geleistet werden, ist der Lieferant berechtigt, am Vertrag festzuhalten oder vom Vertrag zurückzutreten und in beiden Fällen Schadenersatz zu verlangen.  

Ist der Besteller mit einer weiteren Zahlung aus irgendeinem Grund im Rückstand oder muss der Lieferant aufgrund eines nach Vertragsabschluss eingetretenen Umstandes ernstlich befürchten, die Zahlungen des Bestellers nicht vollständig oder rechtzeitig zu erhalten, ist der Lieferant ohne Einschränkung seiner gesetzlichen Rechte befugt, die weitere Ausführung des Vertrages auszusetzen und versandbereite Lieferungen zurückzubehalten; dies, bis neue Zahlungs- und Lieferbedingungen vereinbart sind und der Lieferant genügende Sicherheiten erhalten hat. Kann eine solche Vereinbarung nicht innerhalb einer angemessenen Frist getroffen werden oder erhält der Lieferant keine genügenden Sicherheiten, ist er berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz zu verlangen. 

  1. Hält der Besteller die vereinbarten Zahlungstermine nicht ein, so hat er ohne Mahnung vom Zeitpunkt der vereinbarten Fälligkeit an einen Zins zu entrichten, der sich nach den am Domizil des Bestellers üblichen Zinsverhältnissen richtet, je- doch mindestens 4 % über dem jeweiligen 3-Monats CHF-LIBOR liegt. Der Ersatz weiteren Schadens bleibt vorbehalten. 
  1. Eigentumsvorbehalt 

Der Lieferant bleibt Eigentümer seiner gesamten Lieferungen, bis er die Zahlungen gemäss Vertrag vollständig erhalten hat. 

Der Besteller ist verpflichtet, bei Massnahmen, die zum Schutze des Eigentums des Lieferanten erforderlich sind, mitzuwirken; insbesondere ermächtigt er den Lieferanten mit Abschluss des Vertrages, auf Kosten des Bestellers die Eintragung oder Vormerkung des Eigentumsvorbehalts in öffentlichen Registern, Büchern oder dergleichen gemäss den betreffenden Landesgesetzen vorzunehmen und alle diesbezüglichen Formalitäten zu erfüllen. 

Der Besteller wird die gelieferten Gegenstände auf seine Kosten während der Dauer des Eigentumsvorbehalts instandhalten und zugunsten des Lieferanten gegen Diebstahl, Bruch, Feuer, Wasser und sonstige Risiken versichern. Er wird ferner alle Massnahmen treffen, damit der Eigentumsanspruch des Lieferanten weder beeinträchtigt noch aufgehoben wird. 

  1. Lieferfrist 
  1. Die Lieferfrist beginnt, sobald der Vertrag abgeschlossen ist, sämtliche behördlichen Formalitäten wie Einfuhr-, Ausfuhr-, Transit- und Zahlungsbewilligungen eingeholt, die bei Bestellung zu erbringenden Zahlungen und allfälligen Sicherheiten geleistet sowie die wesentlichen technischen Punkte bereinigt worden sind. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Versandbereitschaftsmeldung an den Besteller abgesandt worden ist. 
  1. Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der Vertragspflichten durch den Besteller voraus 
  1. Die Lieferfrist verlängert sich angemessen: 
  1. wenn dem Lieferanten die Angaben, die er für die Erfüllung des Vertrages benötigt, nicht rechtzeitig zugehen, oder wenn sie der Besteller nachträglich abändert und damit eine Verzögerung der Lieferungen oder Leistungen verursacht; 
  1. wenn Hindernisse auftreten, die der Lieferant trotz Anwendung der gebotenen Sorgfalt nicht abwenden kann, ungeachtet, ob sie bei ihm, beim Besteller oder bei einem Dritten entstehen. Solche Hindernisse sind beispielsweise Pandemien, Epidemien, Mobilmachung, Krieg, Bürgerkrieg, terroristische Akte, Aufruhr, politische Unruhen, Revolutionen, Sabotage, erhebliche Betriebsstörungen, Unfälle, Arbeitskonflikte, verspätete oder fehlerhafte Zulieferung der nötigen Rohmaterialien, Halb- oder Fertigfabrikate, Ausschusswerden von wichtigen Werkstücken, Massnahmen oder Unterlassungen von Behörden, staatlichen oder überstaatlichen Organen, Embargos, unvorhersehbare Transporthindernisse, Brand, Explosion, Naturereignisse; 
  1. wenn der Besteller oder Dritte mit den von ihnen auszuführenden Arbeiten im Rückstand oder mit der Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten im Verzug sind, insbesondere wenn der Besteller die Zahlungsbedingungen nicht einhält. 
  1. Der Besteller ist berechtigt, für verspätete Lieferungen eine Verzugsentschädigung geltend zu machen, soweit eine Verspätung nachweisbar durch den Lieferanten verschuldet wurde und der Besteller einen Schaden als Folge dieser Verspätung belegen kann. Wird dem Besteller durch Ersatzlieferung ausgeholfen, fällt der Anspruch auf eine Verzugsentschädigung dahin. Die Verzugsentschädigung beträgt für jede volle Woche der Verspätung höchstens 0.5%, insgesamt aber nicht mehr als 5%, berechnet auf dem Vertragspreis des verspäteten Teils der Lieferung. Die ersten zwei Wochen der Verspätung geben keinen Anspruch auf eine Verzugsentschädigung. Nach Erreichen des Maximums der Verzugsentschädigung hat der Besteller dem Lieferanten schriftlich eine angemessene Nachfrist anzusetzen. Wird diese Nachfrist aus Gründen, die der Lieferant zu vertreten hat, nicht eingehalten, ist der Besteller berechtigt, die Annahme des verspäteten Teils der Lieferung zu verweigern. Ist ihm eine Teilannahme wirtschaftlich unzumutbar, so ist er berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und bereits geleistete Zahlungen gegen Rückgabe erfolgter Lieferungen zurückzufordern. 
  1. Ist statt einer Lieferfrist ein bestimmter Termin vereinbart, ist dieser gleichbedeutend mit dem letzten Tag einer Lieferfrist; Ziff. 8.1 bis 8.4 sind analog anwendbar. 
  1. Wegen Verspätung der Lieferungen oder Leistungen hat der Besteller keine Rechte und Ansprüche ausser den in dieser Ziff. 8 ausdrücklich genannten. Diese Einschränkung gilt nicht für rechtswidrige Absicht oder grobe Fahrlässigkeit des Lieferanten, jedoch gilt sie für Hilfspersonen. 
  1. Verpackung 

Die Verpackung wird vom Lieferanten besonders in Rechnung gestellt und nicht zurückgenommen. Ist sie jedoch als Eigentum des Lieferanten bezeichnet worden, muss sie vom Besteller franko an den Abgangsort zurückgeschickt werden. 

  1. Übergang von Nutzen und Gefahr 
  1. Nutzen und Gefahr gehen spätestens mit Abgang der Lieferungen ab Werk auf den Besteller über. 
  1. Wird der Versand auf Begehren des Bestellers oder aus sonstigen Gründen, die der Lieferant nicht zu vertreten hat, verzögert, geht die Gefahr im ursprünglich für die Ablieferung ab Werk vorgesehenen Zeitpunkt auf den Besteller über. Von diesem Zeitpunkt an werden die Lieferungen auf Rechnung und Gefahr des Bestellers gelagert und versichert. 
  1. Versand, Transport und Versicherung 
  1. Besondere Wünsche betreffend Versand, Transport und Versicherung sind dem Lieferanten rechtzeitig bekannt zu geben. Der Transport erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Bestellers. 
  1. Beanstandungen im Zusammenhang mit dem Versand oder Transport sind vom Besteller bei Erhalt der Lieferungen oder der Frachtdokumente unverzüglich an den letzten Frachtführer zu richten. 
  1. Die Versicherung gegen Schäden irgendwelcher Art obliegt dem Besteller. 
  1. Prüfung und Abnahme der Lieferungen und Leistungen 
  1. Der Lieferant wird die Lieferungen und Leistungen soweit üblich vor Versand prüfen. Verlangt der Besteller weitergehende Prüfungen, sind diese besonders zu vereinbaren und vom Besteller zu bezahlen. 
  1. Der Besteller hat die Lieferungen und Leistungen innert angemessener Frist zu prüfen und dem Lieferanten eventuelle Mängel unverzüglich schriftlich zu rügen. Unterlässt er dies, gelten die Lieferungen und Leistungen als genehmigt. 
  1. Der Lieferant hat die ihm gemäss Ziff. 12.2 mitgeteilten Mängel so rasch als möglich zu beheben, und der Besteller hat ihm hierzu Gelegenheit zu geben. Nach der Mängelbehebung findet auf Begehren des Bestellers oder des Lieferanten eine Abnahmeprüfung gemäss Ziff. 12.4 statt. 
  1. Die Durchführung einer Abnahmeprüfung sowie die Festlegung der dafür geltenden Bedingungen bedürfen – vorbehältlich Ziff. 12.3 – einer besonderen Vereinbarung. Vorbehältlich anderweitiger Abrede gilt Folgendes: 
  • Der Lieferant hat den Besteller so rechtzeitig von der Durchführung der Abnahmeprüfung zu verständigen, dass dieser oder sein Vertreter daran teilnehmen kann. 
  • Über die Abnahme wird ein Protokoll erstellt, das vom Besteller und Lieferanten oder von ihren Vertretern zu unter- zeichnen ist. Darin wird festgehalten, dass die Abnahme erfolgt ist oder dass sie nur unter Vorbehalt erfolgte oder dass der Besteller sie verweigert. In den beiden letzteren Fällen sind die geltend gemachten Mängel einzeln in das Protokoll aufzunehmen. 
  • Wegen geringfügiger Mängel, insbesondere solcher, die die Funktionstüchtigkeit der Lieferungen oder Leistungen nicht wesentlich beeinträchtigen, darf der Besteller die Abnahme und die Unterzeichnung des Abnahmeprotokolls nicht verweigern. Solche Mängel sind vom Lieferanten unverzüglich zu beheben. 
  • Bei erheblichen Abweichungen vom Vertrag oder schwerwiegenden Mängeln hat der Besteller dem Lieferanten Gelegenheit zu geben, diese innert einer angemessenen Nachfrist zu beheben. Alsdann findet eine weitere Abnahmeprüfung statt. 

Zeigen sich bei dieser wiederum erhebliche Abweichungen vom Vertrag oder schwerwiegende Mängel, kann der Besteller im Fall, dass die Vertragsparteien diesbezüglich eine Preisminderung, Entschädigungszahlung oder sonstige Leistungen vereinbart haben, diese vom Lieferanten verlangen. Sind jedoch die bei dieser Prüfung zutage tretenden Mängel oder Abweichungen derart schwerwiegend, dass sie nicht innert angemessener Frist behoben werden können und die Lieferungen und Leistungen zum bekanntgegebenen Zweck nicht oder nur in erheblich vermindertem Masse brauchbar sind, hat der Besteller das Recht, die Abnahme des mangelhaften Teils zu verweigern oder, wenn ihm eine Teilabnahme wirtschaftlich unzumutbar ist, vom Vertrag zurückzutreten. Der Lieferant kann nur dazu verpflichtet werden, die Beträge zurückzuerstatten, die ihm für die vom Rücktritt betroffenen Teile bezahlt worden sind. 

  1. Die Abnahme gilt auch dann als erfolgt, 
  • wenn der Besteller trotz vorgängiger Aufforderung an der Abnahme nicht teilnimmt; 
  • wenn die Abnahmeprüfung aus Gründen, die der Lieferant nicht zu vertreten hat, am vorgesehenen Termin nicht durchgeführt werden kann; 
  • wenn der Besteller die Abnahme verweigert, ohne dazu berechtigt zu sein; 
  • wenn der Besteller sich weigert, ein gemäss Ziff. 12.4 aufgesetztes Abnahmeprotokoll zu unterzeichnen; 
  • sobald der Besteller Lieferungen oder Leistungen des Lieferanten nutzt. 
  1. Wegen Mängel irgendwelcher Art an Lieferungen oder Leistungen hat der Besteller keine Rechte und Ansprüche ausser den in Ziff. 12.4 sowie Ziff. 13 (Gewährleistung, Haftung für Mängel) ausdrücklich genannten. 
  1. Gewährleistung, Haftung für Mängel 
  1. Gewährleistungsfrist 

Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate, bei Mehrschichtbetrieb 6 Monate. Sie beginnt mit dem Abgang der Lieferungen ab Werk oder mit der eventuell vereinbarten Abnahme der Lieferungen und Leistungen oder, soweit der Lieferant auch die Montage übernommen hat, mit deren Beendigung. Werden Versand, Abnahme oder Montage aus Gründen verzögert, die der Lieferant nicht zu vertreten hat, endet die Gewährleistungsfrist spätestens 18 Monate nach Meldung der Versandbereitschaft. 

Für ersetzte oder reparierte Teile beginnt die Gewährleistungsfrist neu zu laufen und dauert 6 Monate ab Ersatz, Abschluss der Reparatur oder ab Abnahme, höchstens aber bis zum Ablauf einer Frist, die das Doppelte der Gewährleistungsfrist gemäss vorhergehendem Absatz beträgt. 

Die Gewährleistung erlischt vorzeitig, wenn der Besteller oder Dritte Änderungen oder Reparaturen vornehmen oder wenn der Besteller, falls ein Mangel aufgetreten ist, nicht umgehend alle geeigneten Massnahmen zur Schadensminderung trifft und dem Lieferanten Gelegenheit gibt, den Mangel zu beheben. 

  1. Haftung für Mängel in Material, Konstruktion und Ausführung 

Der Lieferant verpflichtet sich, auf schriftliche Aufforderung des Bestellers alle Teile der Lieferungen des Lieferanten, die nachweisbar infolge schlechten Materials, fehlerhafter Konstruktion oder mangelhafter Ausführung bis zum Ablauf der Gewährleistungsfrist schadhaft oder unbrauchbar werden, so rasch als möglich nach seiner Wahl auszubessern oder zu ersetzen. Ersetzte Teile werden Eigentum des Lieferanten, sofern er nicht ausdrücklich darauf verzichtet. Der Lieferant trägt im Rahmen der Verhältnismässigkeit die Kosten der Nachbesserung, soweit sie die üblichen Transport-, Personal-, Reise- und Aufenthaltskosten sowie die üblichen Kosten für den Ein- und Ausbau der defekten Teile nicht übersteigen. 

  1. Haftung für zugesicherte Eigenschaften  

Zugesicherte Eigenschaften sind nur jene, die in der Auftragsbestätigung oder in den Spezifikationen ausdrücklich als solche bezeichnet worden sind. Die Zusicherung gilt längstens bis zum Ablauf der Gewährleistungsfrist. Ist eine Abnahmeprüfung vereinbart, gilt die Zusicherung als erfüllt, wenn der Nachweis der betreffenden Eigenschaften anlässlich dieser Prüfung erbracht worden ist. Sind die zugesicherten Eigenschaften nicht oder nur teilweise erfüllt, hat der Besteller zunächst Anspruch auf unverzügliche Nachbesserung durch den Lieferanten. Hierzu hat der Besteller dem Lieferanten die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu gewähren. Gelingt diese Nachbesserung nicht oder nur teilweise, hat der Besteller Anspruch auf die für diesen Fall vereinbarte Entschädigung oder, sofern eine solche Vereinbarung nicht getroffen wurde, auf eine angemessene Herabsetzung des Preises. Ist der Mangel derart schwerwiegend, dass er nicht innert angemessener Frist behoben werden kann, und sind die Lieferungen oder Leistungen zum bekanntgegebenen Zweck nicht oder nur in erheblich vermindertem Masse brauch- bar, hat der Besteller das Recht, die Annahme des mangelhaften Teils zu verweigern oder, wenn ihm eine Teilannahme wirtschaftlich unzumutbar ist und er dies unverzüglich mitteilt, vom Vertrag zurückzutreten. Der Lieferant kann nur dazu verpflichtet werden, die Beträge zurückzuerstatten, die ihm für die vom Rücktritt betroffenen Teile bezahlt worden sind. 

  1. Ausschlüsse von der Haftung für Mängel  

Von der Gewährleistung und Haftung des Lieferanten ausgeschlossen sind Schäden, die nicht nachweisbar infolge schlechten Materials, fehlerhafter Konstruktion oder mangelhafter Ausführung entstanden sind, z.B. infolge natürlicher Abnützung, mangelhafter Wartung, Missachtung von Betriebsvorschriften, übermässiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, chemischer oder elektrolytischer Einflüsse, nicht vom Lieferanten ausgeführter Bau- oder Montagearbeiten, sowie infolge anderer Gründe, die der Lieferant nicht zu vertreten hat. 

  1. Lieferungen und Leistungen von Unterlieferanten 

Für Lieferungen und Leistungen von Unterlieferanten, die vom Besteller vorgeschrieben werden, übernimmt der Lieferant die Gewährleistung lediglich im Rahmen der Gewährleistungsverpflichtungen der betreffenden Unterlieferanten. 

  1. Ausschliesslichkeit der Gewährleistungsansprüche 

Wegen Mängel in Material, Konstruktion oder Ausführung sowie wegen Fehlens zugesicherter Eigenschaften hat der Besteller keine Rechte und Ansprüche ausser den in Ziff. 13.1 bis 13.5 ausdrücklich genannten.  

Hat der Besteller einen Mangel gerügt, und ist kein Mangel festzustellen, für den der Lieferant einzustehen hat, so schuldet der Besteller dem Lieferanten das Entgelt für die Arbeiten sowie Ersatz der weiteren Aufwendungen und Kosten. 

  1. Haftung für Nebenpflichten 

Für Ansprüche des Bestellers wegen mangelhafter Beratung und dergleichen oder wegen Verletzung irgendwelcher 

Nebenpflichten haftet der Lieferant nur bei rechtswidriger Absicht oder grober Fahrlässigkeit. 

  1. Nichterfüllung, Schlechterfüllung und ihre Folgen 
  1. In allen in diesen Bedingungen nicht ausdrücklich geregelten Fällen der Schlecht- oder Nichterfüllung, insbesondere wenn der Lieferant die Ausführung der Lieferungen und Leistungen grundlos derart spät beginnt, dass die rechtzeitige Vollendung nicht mehr vorauszusehen ist, eine dem Verschulden des Lieferanten zuzuschreibende vertragswidrige Ausführung bestimmt vorauszusehen ist oder Lieferungen oder Leistungen durch Verschulden des Lieferanten vertragswidrig ausgeführt worden sind, ist der Besteller befugt, für die betroffenen Lieferungen oder Leistungen dem Lieferanten unter Androhung des Rücktritts für den Unterlassungsfall eine angemessene Nachfrist zu setzen. Verstreicht diese Nachfrist infolge Verschuldens des Lieferanten unbenützt, kann der Besteller hinsichtlich der Lieferungen oder Leistungen, die vertragswidrig ausgeführt worden sind oder deren vertragswidrige Ausführung bestimmt vorauszusehen ist, vom Vertrag zurücktreten und den darauf entfallenden Anteil bereits geleisteter Zahlungen zurückfordern. 
  1. In einem solchen Fall gelten hinsichtlich eines eventuellen Schadenersatzanspruches des Bestellers und des Ausschlusses weiterer Haftung die Bestimmungen von Ziff. 19, und der Schadenersatzanspruch ist begrenzt auf 10% des Vertragspreises der Lieferungen und Leistungen, für welche der Rücktritt erfolgt. 
  1. Vertragsauflösung durch den Lieferanten 

Sofern unvorhergesehene Ereignisse die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Lieferungen oder Leistungen erheblich verändern oder auf die Arbeiten des Lieferanten erheblich einwirken, sowie im Fall nachträglicher Unmöglichkeit der Ausführung, wird der Vertrag angemessen angepasst. Soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, steht dem Lieferanten das Recht zur Auflösung des Vertrags oder der betroffenen Vertragsteile zu. 

Will der Lieferant von der Vertragsauflösung Gebrauch machen, hat er dies nach Erkenntnis der Tragweite des Ereignisses unverzüglich dem Besteller mitzuteilen, und zwar auch dann, wenn zunächst eine Verlängerung der Lieferfrist vereinbart worden ist. Im Fall der Vertragsauflösung hat der Lieferant Anspruch auf Vergütung der bereits erbrachten Lieferungen und Leistungen. Schadenersatzansprüche des Bestellers wegen einer solchen Vertragsauflösung sind ausgeschlossen. 

  1. Exportkontrolle 

Der Besteller anerkennt, dass die Lieferungen den schweizerischen und/oder ausländischen gesetzlichen Bestimmungen und Vorschriften über die Exportkontrolle unterstehen können und ohne Ausfuhr- bzw. Wiederausfuhrbewilligung der zu- ständigen Behörde weder verkauft, vermietet noch in anderer Weise übertragen oder für einen anderen als den vereinbarten Zweck verwendet werden dürfen. Der Besteller verpflichtet sich, solche Bestimmungen und Vorschriften einzuhalten. Er nimmt zur Kenntnis, dass diese ändern können und auf den Vertrag im jeweils gültigen Wortlaut anwendbar sind. 

  1. Datenschutz 

Der Lieferant ist berechtigt, im Rahmen der Abwicklung des Vertrages personenbezogene Daten des Bestellers zu bearbeiten. Der Besteller ist insbesondere damit einverstanden, dass der Lieferant zur Abwicklung und Pflege der Geschäftsbeziehungen zwischen den Parteien solche Daten auch Dritten in der Schweiz und im Ausland bekannt gibt. 

  1. Software 

Umfassen die Lieferungen und Leistungen des Lieferanten auch Software, so wird dem Besteller vorbehaltlich anderweitiger Abrede das nicht ausschliessliche Recht zur Benutzung der Software zusammen mit dem Liefergegenstand eingeräumt. Der Besteller ist nicht zur Herstellung von Kopien (es sei denn zu Archivzwecken, zur Fehlersuche oder zum Ersatz fehlerhafter Datenträger) oder zur Bearbeitung der Software berechtigt. Insbesondere darf der Besteller die Software ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Lieferanten weder disassemblieren, dekompilieren, entschlüsseln noch zurückentwickeln. Im Verletzungsfall kann der Lieferant das Benutzungsrecht widerrufen. Bei Drittsoftware gelten die Nutzungsbedingungen des Lizenzgebers, der zusätzlich zum Lieferanten im Verletzungsfall Ansprüche geltend machen kann. 

  1. Ausschluss weiterer Haftungen des Lieferanten 

Alle Fälle von Vertragsverletzungen und deren Rechtsfolgen sowie alle Ansprüche des Bestellers, gleichgültig aus welchem Rechtsgrund sie gestellt werden, sind in diesen Bedingungen abschliessend geregelt. Für den Fall, dass Ansprüche des Bestellers aus oder im Zusammenhang mit dem Vertrag oder dessen nicht gehöriger Erfüllung bestehen sollten, ist der Gesamtbetrag dieser Ansprüche auf den vom Besteller bezahlten Preis beschränkt. Hingegen sind insbesondere alle nicht ausdrücklich genannten Ansprüche auf Schadenersatz, Minderung, Aufhebung des Vertrags oder Rücktritt vom Vertrag ausgeschlossen. In keinem Fall bestehen Ansprüche des Bestellers auf Ersatz von Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, wie namentlich Produktionsausfall, Nutzungsverluste, Verlust von Aufträgen, Rückrufkosten, entgangener Gewinn sowie von anderen mittelbaren oder unmittelbaren Schäden. Auch die Haftung für den Ersatz von Ansprüchen Dritter, welche gegenüber dem Besteller wegen Verletzung von Immaterialgüterrechten geltend gemacht werden, ist ausgeschlossen. 

Dieser Ausschluss weiterer Haftungen des Lieferanten gilt nicht für rechtswidrige Absicht oder grobe Fahrlässigkeit des Lieferanten, jedoch gilt er für Hilfspersonen. 

Im Übrigen gilt dieser Haftungsausschluss nicht, soweit ihm zwingendes Recht entgegensteht. 

  1. Rückgriffsrecht des Lieferanten 

Werden durch Handlungen oder Unterlassungen des Bestellers oder seiner Hilfspersonen Personen verletzt oder Sachen Dritter beschädigt und wird aus diesem Grunde der Lieferant in Anspruch genommen, steht diesem ein Rückgriffsrecht auf den Besteller zu. 

  1. Montage 

Übernimmt der Lieferant auch die Montage oder die Montageüberwachung, so finden darauf die Allgemeinen Montagebedingungen von Swissmem Anwendung. 

  1. Gerichtsstand und anwendbares Recht 

Gerichtsstand für den Besteller und den Lieferanten ist der Sitz des Lieferanten. 

Der Lieferant ist jedoch berechtigt, den Besteller an dessen Sitz zu belangen. 

Das Rechtsverhältnis untersteht dem materiellen schweizerischen Recht.